In welchem Rahmen dürfen Museen, Auktionshäuser und Galerien mit der Abbildung der von ihnen ausgestellten bzw. angebotenen Kunstwerke werben? Die Schrankenregelung des
58 Abs. 1 UrhG gestattet unter bestimmten Voraussetzungen die Nutzung urheberrechtlich geschützter Kunstwerke zur Werbung,...
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In welchem Rahmen dürfen Museen, Auktionshäuser und Galerien mit der Abbildung der von ihnen ausgestellten bzw. angebotenen Kunstwerke werben? Die Schrankenregelung des
58 Abs. 1 UrhG gestattet unter bestimmten Voraussetzungen die Nutzung urheberrechtlich geschützter Kunstwerke zur Werbung, soweit dies zur Förderung der Veranstaltung erforderlich ist. Wie diese Formulierung auszulegen ist und ob sie ein (Höchst-)Maß an Werbung impliziert, ist umstritten. Die Thematik hat große praktische Relevanz: Sofern die Werknutzung nämlich nicht von der Schrankenregelung gedeckt ist, ist sie sowohl genehmigungs- als auch vergütungspflichtig.
Die Arbeit analysiert
58 Abs. 1 UrhG und stellt die Vorschrift den entsprechenden Regelungen des britischen sowie des US-amerikanischen Rechts gegenüber. In diesem Zusammenhang wird auch die Arbeitsweise der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst sowie der betreffenden Verwertungsgesellschaften in Großbritannien und den USA dargestellt.
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