Der Primäranspruch bzw. Leistungs- oder Erfüllungsanspruch kann nachträglich wegfallen, z.B. durch Erfüllung, Aufrechnung, Anfechtung, Unmöglichkeit. Nur wer Unwirksamkeitsgründe im Kontext des gescheiterten Vertrags einordnet, lernt richtig.§Die rechtshemmenden Einreden - z.B. Verjährung,...
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Der Primäranspruch bzw. Leistungs- oder Erfüllungsanspruch kann nachträglich wegfallen, z.B. durch Erfüllung, Aufrechnung, Anfechtung, Unmöglichkeit. Nur wer Unwirksamkeitsgründe im Kontext des gescheiterten Vertrags einordnet, lernt richtig.§Die rechtshemmenden Einreden - z.B. Verjährung, Stundung, Zurückbehaltungsrechte - bewirken, dass der Berechtigte sein Recht nicht (mehr) geltend machen kann.§Inhalt:§- Rechtsvernichtende Einwendungen§- Erfüllung, Paragraph 362 BGB§- Erfüllungssurrogate§- Ausgeübte Gestaltungsrechte§- Leistungsstörungen§- Wechsel der Aktiv- oder Passivlegitimation§- Ausübungsschranken§- Rechtshemmende Einreden§- Dauernde Einreden§- Aufschiebende Einreden§- Anspruchsbeschränkende Einreden
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