Die Kritik an einem vermeintlich grenzenlos ausufernden Präventionsstrafrecht ist, wie der Verfasser vor dem Hintergrund einer am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierten Analyse zeigt, nicht berechtigt. Im Gegensatz zum klassischen Schuldvergeltungsstrafrecht entspricht eine solche Konzeption...
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Die Kritik an einem vermeintlich grenzenlos ausufernden Präventionsstrafrecht ist, wie der Verfasser vor dem Hintergrund einer am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierten Analyse zeigt, nicht berechtigt. Im Gegensatz zum klassischen Schuldvergeltungsstrafrecht entspricht eine solche Konzeption den verfassungsrechtlichen Vorgaben, die zugleich die erforderliche rechtsstaatliche Limitierung garantieren.
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