Die Mitgliedstaaten dürfen beim Vollzug des Unionsrechts nur auf nationales Recht zurückgreifen, wenn dieses die Durchsetzung des Unionsrechts nicht unmöglich macht oder übermäßig erschwert (Effektivitätsgrundsatz). Bisher war ungeklärt, was mit dieser Forderung des EuGH gemeint ist. Diese Lücke...
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Die Mitgliedstaaten dürfen beim Vollzug des Unionsrechts nur auf nationales Recht zurückgreifen, wenn dieses die Durchsetzung des Unionsrechts nicht unmöglich macht oder übermäßig erschwert (Effektivitätsgrundsatz). Bisher war ungeklärt, was mit dieser Forderung des EuGH gemeint ist. Diese Lücke füllt die Autorin durch eine umfassende Rechtsprechungsanalyse.
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