Am Beispiel der Warenausfuhrfreiheit (Art. 35 AEUV) reflektiert der Autor kritisch die herrschende Methodik der Auslegung der Europäischen Grundfreiheiten. Diese sollte zu einem ganzheitlichen, interdisziplinär informierten Auslegungsansatz fortentwickelt werden: Rechtsökonomische, demokratie-...
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Am Beispiel der Warenausfuhrfreiheit (Art. 35 AEUV) reflektiert der Autor kritisch die herrschende Methodik der Auslegung der Europäischen Grundfreiheiten. Diese sollte zu einem ganzheitlichen, interdisziplinär informierten Auslegungsansatz fortentwickelt werden: Rechtsökonomische, demokratie- und integrationstheoretische Erwägungen müssen dabei mit (unions-)verfassungsrechtlichen, entstehungsgeschichtlichen und systematisch-grammatischen Auslegungsgesichtspunkten sowie der (inkonsistenten) Fallrechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs versöhnt werden. Als zentrale Leitlinie für die Auslegung der Grundfreiheiten erweist sich der Grundsatz der Wettbewerbsgleichheit. Mit diesem Grundsatz ist die Marginalisierung von Art. 35 AEUV in der Rechtsprechung des EuGH nicht vereinbar. Warenexporteure sollten (unter bestimmten Bedingungen) das aus der Warenausfuhrfreiheit abgeleitete Recht besitzen, die Rechtsnormen ihrer Sitzstaaten abzuwählen und diese durch EU-ausländische Rechtsnormen zu ersetzen.
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