Recenzja Nachteilsausgleich bei nicht möglicher Gesamtstrafenbildung

Nachteilsausgleich bei nicht möglicher Gesamtstrafenbildung

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Die Bildung einer Gesamtstrafe findet ihre Grenze in den 53-55 StGB. Die Rechtsprechung gewährt daher im Einzelfall einen Ausgleich für die nicht mögliche Gesamtstrafenbildung. Dabei fehlt es jedoch an einem stringenten System, aus dem sich ableiten lässt, in welchen Fällen und auf welche Weise... przeczytaj całość 

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