Das Pauschalreiserecht steht vor einem grundlegenden Wandel. Am 1. Juli 2018 treten in Umsetzung der EU-Pauschalreiserichtlinie die neuen Par. 651a bis 651y BGB in Kraft, die die bisherigen Par. 651a bis 651m BGB vollkommen umgestalten. Betraf das bisherige Recht in erster Linie...
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Das Pauschalreiserecht steht vor einem grundlegenden Wandel. Am 1. Juli 2018 treten in Umsetzung der EU-Pauschalreiserichtlinie die neuen Par. 651a bis 651y BGB in Kraft, die die bisherigen Par. 651a bis 651m BGB vollkommen umgestalten. Betraf das bisherige Recht in erster Linie Reiseveranstalter, so enthalten die neuen Vorschriften erstmals auch Pflichten für Reisevermittler und die Erbringer einzelner Reiseleistungen wie etwa Fluggesellschaften oder Hoteliers. Viele touristische Unternehmen fürchten, wider Willen zum Reiseveranstalter zu werden, entsprechend zu haften und darüber hinaus eine Insolvenzabsicherung abschließen zu müssen. Dies liegt an den überaus komplizierten Abgrenzungsvorschriften zwischen Reiseveranstaltung und Reisevermittlung, auf die die Praxis sich jetzt einstellen muss. Die Diskussion im Vorfeld des Inkrafttretens zeigte, dass vieles hier noch ungeklärt ist. Natürlich betrifft diese Unsicherheit auch die Kunden, die wissen müssen, ob sie sich an den Reisevermittler oder den Erbringer der Leistung halten müssen.
Darüber hinaus müssen Reisevermittler und Erbringer einzelner Reiseleistungen, die eine Zusatzleistung verkaufen wollen, sich auf eine Fülle neuer Informationspflichten einstellen. So ist künftig bereits vor der Buchung ein Formblatt zur Verfügung zu stellen, das den Reisenden über seine Rechte aufklärt. Der Reisevermittler muss aus acht verschiedenen Formblättern das jeweils richtige auswählen.
Schließlich hat der Gesetzgeber sog. verbundene Reiseleistungen eingeführt, die es bisher nicht gab. Selbst wenn der Reisevermittler nicht bereits selbst zum Reiseveranstalter geworden ist, kann er immer noch zum Anbieter verbundener Reiseleistungen werden, wenn sich die einzelnen Leistungen einer zusammenhängenden Reise ergänzen, und u.U. dafür eine Insolvenzabsicherung abschließen und spezielle Informationspflichten erfüllen müssen.
Prof. em. Dr. Klaus Tonner war Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht und Europäisches Recht an der Universität Rostock. Er ist Kommentator des Reiserechts im Münchener Kommentar zum BGB und Mit-Herausgeber der Zeitschriften Verbraucher und Recht und Reiserecht aktuell.
Dr. Stefanie Bergmann ist als Rechtsanwältin auf das Reiserecht sowohl aus Sicht von Anbietern als auch Verbrauchern spezialisiert und tritt regelmäßig in Fachpublikationen in Erscheinung.
Dr. Daniel Blankenburg ist als Richter am Amtsgericht Hannover mit zahlreichen reiserechtlichen Fällen befasst und publiziert zum Reiserecht.
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